Allgemeine Einkaufsbedingungen

1    Anwendung

1.1    Für die Lieferung von Waren an Chromsystems Instruments & Chemicals GmbH (nachfolgend: Chromsystems) und für alle sonstigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: AEB) und die von den Parteien getroffenen Sondervereinbarungen. Maßgeblich für den Inhalt von Sondervereinbarungen ist die schriftliche Bestätigung durch Chromsystems.

1.2    Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.3    Andere Bestimmungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, gelten nicht, unabhängig davon, ob sie von Chromsystems ausdrücklich zurückgewiesen wurden oder nicht. Ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Chromsystems in Kenntnis von anderen Geschäftsbedingungen eine Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.4    Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten Chromsystems gegenüber abzugeben sind (zB Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

2    Bestellungen

2.1    Bestellungen von Chromsystems sind nur rechtsverbindlich, wenn sie durch autorisierte Vertreter von Chromsystems schriftlich abgegeben werden.
2.2    Auf offensichtliche Irrtümer (zB Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant Chromsystems zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.3    Bestellungen von Chromsystems sind vom Lieferanten innerhalb einer Woche anzunehmen. Danach ist Chromsystems an die jeweilige Bestellung nicht mehr gebunden.
2.4    Eine abweichende Annahme einer Bestellung von Chromsystems durch den Lieferanten bedarf eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises. In diesem Fall kommt der Vertrag erst mit schriftlicher Zustimmung von Chromsystems zustande.
2.5    Eine Vergütung oder Kostenerstattung für Besuche oder die Erstellung von Kostenvoranschlägen, Projektstudien oder anderen den Vertragsschluss vorbereitenden Unterlagen erfolgt nicht.


3    Beschaffenheit der Waren

 3.1   Gelieferte Waren haben den Qualitätsvereinbarungen, dem Stand der Technik, den anwendbaren gesetzlichen Regelungen und behördlichen Anordnungen sowie den Regelungen der Berufsgenossenschaften, berufsständischen Organisationen und Fachverbände zu entsprechen und die angegebenen Funktionen zu erfüllen.
3.2    Gelieferte Waren sind frei von Rechtsmängeln, insbesondere frei von Patent-, Urherber- oder anderen gewerblichen Schutzrechten Dritter in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder im vereinbarten Bestimmungsland; und Patente, Urherberrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte Dritter werden nicht verletzt, insbesondere nicht durch die Lieferung und Benutzung der Waren.

 

4    Lieferung und Gefahrübergang

4.1    Die Lieferung von Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr geht mit Ablieferung an der von Chromsystems angegebenen Empfangsstelle während der Geschäftszeiten über.
4.2    Die Versendung erfolgt auf Risiko des Lieferanten. Der Lieferant trägt die Gefahr für den Verlust, die Beschädigung oder Zerstörung der Waren bis zum Zeitpunkt ihrer Lieferung. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung auf Verlangen von Chromsystems erfolgt.
4.3    In sämtlichen Versandscheinen, Frachtbriefen oder sonstigen Lieferdokumenten, Rechnungen oder der sonstigen Korrespondenz sind die vollständigen Bestellnummern und sonstigen vereinbarten Informationen anzugeben.
4.4    Vereinbarte Lieferzeiträume und -daten sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferzeiträume und -daten durch den Lieferanten ist das Datum des Erhalts der Waren an der von Chromsystems angegebenen Lieferadresse.
4.5    Im Fall des Lieferverzugs ist Chromsystems berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe von 1 % des Lieferwerts für jede abgelaufene Woche des Verzugs, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwerts, zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch Chromsystems bleibt unberührt, die Vertragsstrafe ist jedoch entsprechend anzurechnen.
4.6    Chromsystems nimmt Lieferungen vor den vereinbarten Lieferzeiträumen oder -daten nicht an. Chromsystems behält sich das Recht vor, die Waren auf Kosten und Risiko des Lieferanten zurückzusenden. Werden die Waren nicht zurückgesandt, so werden sie bis zu den vereinbarten Lieferzeiträumen oder -daten auf Kosten und Risiko des Lieferanten bei Chromsystems gelagert.
4.7    Chromsystems nimmt Teillieferungen nur im Falle einer Sondervereinbarung an. In diesem Fall hat der Lieferant in den Lieferdokumenten den jeweils noch ausstehenden, verbleibenden Teil einschließlich dessen Lieferzeitraum oder -datum genau anzugeben.
4.8    Für den Fall, dass dem Lieferanten Umstände bekannt werden, aufgrund derer die Lieferzeiträume oder -daten nicht eingehalten werden können, wird der Lieferant Chromsystems unverzüglich schriftlich unterrichten und die Gründe sowie voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitteilen. Die vereinbarten Lieferzeiträume und -daten bleiben hiervon unberührt.
4.9    Chromsystems ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 3 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 3  Kalendertage beträgt. Chromsystems wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird Chromsystems die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1 dieser Ziffer schriftlich anzeigen.
4.10  Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Chromsystems nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (zB Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (zB Beschränkung auf Vorrat).
4.11  Lieferungen erfolgen frachtfrei und verzollt (DDP lt. Incoterms 2010). Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz Am Haag 12, in 82166 Gräfelfing zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

 

5    Preise und Zahlungsbedingungen

5.1    Die vereinbarten Preise sind Festpreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist. Die Preise umfassen auch die Lieferung, Verpackung sowie sämtliche Nebenkosten (z. B. Montage, Einbau, einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherungen). Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend.
5.2    Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen von Chromsystems hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
5.3    Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung an die in der Bestellung angegebene Rechnungsadresse zu senden. Ein Rechnungsversand vor Absendung der Waren oder zusammen mit den Waren ist nicht zulässig.
5.4    Rechnungen können von Chromsystems nur bearbeitet werden, wenn die Bestellnummer von Chromsystems exakt wiedergegebenen ist. Ungenaue oder unvollständige Rechnungen gelten bis zum Zeitpunkt ihrer Korrektur oder Vervollständigung als nicht erhalten; in diesem Fall wird Chromsystems den Lieferanten innerhalb angemessener Zeit informieren.
5.5    Die Bezahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Waren (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) und Zugang der Rechnung mit einem Skonto von 3 %. Nach Wahl von Chromsystems erfolgt die Bezahlung alternativ innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung der Waren und Zugang der Rechnung.
5.6    Für die Rechtzeitigkeit der von Chromsystems geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrages bei der überweisenden Bank.
5.7    Chromsystems schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

6    Eigentumsvorbehalt

6.1    Hat sich der Lieferant das Eigentum an gelieferten Gegenständen vorbehalten, so gilt dieser Vorbehalt nur bis zur Bezahlung dieser Gegenstände, soweit Chromsystems nicht bereits Eigentümer dieser Gegenstände durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung geworden ist. Kontokorrent- und Konzernvorbehalte werden von Chromsystems nicht anerkannt.
6.2    Forderungen an der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden von Chromsystems nicht zur Sicherung der Kaufpreisforderung abgetreten. Chromsystems ist nicht verpflichtet, Rechte des Lieferanten aus Eigentumsvorbehalten jeglicher Art gegenüber Dritten zu wahren.
6.3    Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die  Zahlungsverpflichtung von Chromsystems für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

 

7    Mängelrüge und Mängelansprüche

7.1    Für Chromsystems Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
7.2    Als vereinbarte Beschaffenheit im gesetzlichen Sinn gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Chromsystems, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
7.3    Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Chromsystems Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit von Chromsystems unbekannt geblieben ist.
7.4    Chromsystems Pflicht zur Untersuchung von Lieferungen beginnt mit der Ablieferung der Waren. Offenkundige Mängel wird Chromsystems innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Waren dem Lieferanten anzeigen. Sonstige Mängel wird Chromsystems dem Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung anzeigen.
7.5    Die gesetzlichen Mängelansprüche können von Chromsystems auch in Bezug auf vom Lieferanten abgegebene Garantien geltend gemacht werden. Die Schadensersatzhaftung ist in den Fällen, in denen der Lieferant eine Garantie abgegeben hat, verschuldensunabhängig.
7.6    Im Falle von Serienfehlern (Fehler derselben Art, die bei mindestens 5 % der gelieferten Waren auftreten) ist Chromsystems berechtigt, die gesamte Lieferung als mangelhaft zurückzuweisen und in Bezug auf die gesamte Lieferung die gesetzlichen Mängelansprüche geltend zu machen.
7.7    Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet Chromsystems nicht auf Gewährleistungsansprüche.
7.8    Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche von Chromsystems ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über diese Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, Chromsystems musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
7.9    Für im Rahmen der Nacherfüllung neu gelieferte Waren beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Ersatzlieferung neu zu laufen, wenn nicht die Nachlieferung nach Umfang, Dauer und Kosten geringfügig erscheint oder Chromsystems nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen musste, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern nur aus Kulanz oder ähnlichen Gründen handelte. Dasselbe gilt im Falle einer Nachbesserung, soweit es sich um denselben Mangel oder die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt.
7.10  Bei Teillieferungen kann Chromsystems von der Bestellung insgesamt zurücktreten, wenn mindestens zwei Teillieferungen mangelhaft erbracht wurden.

 

8    Schutzrechte

Der Lieferant verpflichtet sich, Chromsystems sowie die Abnehmer von Chromsystems von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen einer Verletzung von Patent-, Urheber- oder anderen gewerblichen Schutzrechten geltend gemacht werden, soweit diese auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind. Weitere Mängelansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

9    Produkthaftung

9.1    Für den Fall, dass gegen Chromsystems Ansprüche wegen der Verletzung behördlicher Sicherheitsanforderungen sowie nationaler oder ausländischer Produkthaftungsgesetze und -regelungen wegen solcher Mängel der Produkte von Chromsystems geltend gemacht werden, die auf die Lieferung mangelhafter Waren zurückzuführen sind, ist der Lieferant verpflichtet, Chromsystems von solchen Ansprüchen freizustellen, soweit der verursachte Schaden seinen Ursprung im Verantwortungsbereich oder der Organisation des Lieferanten hat und er im Außenverhältnis selbst haftet; diese Freistellungsverpflichtung erfolgt auf erstes Anfordern.
9.2    Der Lieferant ist verpflichtet, bei einer Rückrufaktion gegenüber Dritten Chromsystems mit der Rückrufaktion verbundene Kosten zu erstatten, soweit die Rückrufaktion ihren Ursprung im Verantwortungsbereich oder der Organisation des Lieferanten hat. Chromsystems wird den Lieferanten über Art und Umfang der Rückrufaktionen informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
9.3    Der Lieferant ist verpflichtet auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

 
10   Verjährung

10.1  Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 36 Monate ab Lieferung der Waren. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen Chromsystems geltend machen kann.
10.2  Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Chromsystems wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

 

11   Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Lieferanten wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Lieferanten ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

12   Abtretung

Der Lieferant darf die ihm obliegenden Rechte und Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Chromsystems ganz oder teilweise abtreten. Chromsystems ist die Abtretung der ihr obliegenden Rechte und Pflichten, insbesondere an verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, erlaubt.

 

13   Geheimhaltung

13.1  Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an Chromsystems zurückgeben.
13.2  Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung durch Chromsystems darf der Lieferant u. a. in Werbematerial, Broschüren, etc., nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen.
13.3  Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend dieser Ziffer 13 verpflichten.

 

14   Anwendbares Recht – Gerichtsstand – Sprache

14.1  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) und der Weiterverweisungsregeln des deutschen Internationalen Privatrechts.
14.2  Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Chromsystems. Chromsystems ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz zu verklagen.
14.3  Die deutsche Version dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist maßgeblich.

 

15   Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen.